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W:O:A 2017: Besucher-, Park- und Campingordnung veröffentlicht
Wacken Open Air
Sicherheit wird in diesem Jahr groß geschrieben auf dem Wacken Open Air 2017. Damit alles seine Ordnung hat, gibt es hier nun auch die Besucher-, Park- und Campingordnung für alle Festivalbesucher:
Um die Sicherheit, Ordnung und ein gedeihliches Miteinander auf den Campingflächen zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Festivalgelände aufhält (Festivalbesucher, Dienstleister, Tagesgäste, VIP, Medien etc.).
Das Festivalgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche der Gemeinde Wacken – auch Infield genannt (Gelände vor Haupt- und Nebenbühnen), Wackinger Village, Wacken Center, Wacken Plaza, Park- und Campingareal, Bullhead City Circus, Parkzonen („Festivalgelände“).
Mit dem Zutritt zum Festivalgelände erkennen die Besucher diese Besucher-, Park- und Campingordnung an.
1. HAUSRECHT
1.1. Die ICS Festival Service GmbH übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Zu diesem Festivalgelände gehören ebenfalls die Campingflächen. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
1.2. Bei Zuwiderhandlung gegen die Besucher-, Park- oder Campingordnung oder wenn ein Verstoß gegen die Besucher-, Park- und Campingordnung bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Die Eintrittskarte, das Festivalbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches (insbesondere aber nicht abschließend: Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung, Betrug, Verletzung der Markenrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte des Veranstalters etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
2. ZUGANG; FAHRZEUG UND PERSONENKONTROLLEN
2.1. Der Zugang und Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gültiger und nicht entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Eintrittskarte bzw. Zugangsberechtigung und gültigem, unversehrtem Original Festivalband (auch Wristband genannt) erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufgefordert vorzuweisen.
2.2. Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Die Befahrbarkeit der Wege ist witterungs- und bodenabhängig. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote angeordnet werden. Aus Sicherheitsgründen kann ausnahmsweise der Umzug auf eine andere Stellfläche angeordnet werden. Camping ist grundsätzlich direkt am KFZ möglich (soweit die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden). Auf dem ganzen Festivalgelände gilt die STVO.
2.3. Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.
2.4. Das Festivalgelände darf nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Treckern und sonstigem schweren Gerät befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festivalgeländes schwer zu beschädigen.
3. ALLGEMEINE VERHALTENSREGELN; VERBOTENE GEGENSTÄNDE
3.1. Grundsätzlich gilt, dass sich jeder Besucher so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Personen ist verboten. Es ist untersagt, Gegenstände auf andere Besucher oder Zelte zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten, Sachen zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen. Ab 24 Uhr ist die Lautstärke von Musikanlagen generell auf ein für die Campinggemeinschaft verträgliches Maß zu reduzieren. Stromaggregate dürfen nur betrieben werden, wenn sie betriebssicher sind und solange keine Umweltgefährdung zu befürchten ist und die Abgase keine Personen gefährden sowie sich kein anderer Gast vom Lärm belästigt fühlt.
3.2. Glasflaschen jeder Art, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), sogenannte Selfiesticks, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, Drohnen, Shirts von Bands mit rechtsradikalem Hintergrund, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art (zusammen "Verbotene Gegenstände") dürfen nicht auf das Gelände gebracht oder dort verwendet werden ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters.. Der Veranstalter ist berechtigt, Verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
3.3. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bild-Ton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Handykamera, GoPro etc.) soweit die Aufnahmen nicht ausschließlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen.
3.4. Es ist untersagt, ohne schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z. B. auf Flugblättern, Bannern, Schildern etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt.
4. PARK- UND CAMPINGZEITEN; KOSTEN; VORZEITIGE ANREISE
Die Kosten für Parken und Campen auf dem Festivalgelände ab Montag, 31.07.2017 um 15:00 Uhr sind im Ticketpreis enthalten. Das Festivalgelände muss bis spätestens Sonntag, 06.08.2017, um 12.00 Uhr geräumt sein.
5. FLÄCHENAUFTEILUNG; FAHRZEUGE; BESONDERER ZUGANG
5.1. Das Camping Gelände ist aufgeteilt in einen reinen Campingbereich (ohne Fahrzeuge), einen reinen Parkbereich (ohne Camping - Tagesparkplatz) und einen gemischten Bereich auf dem Campen und Parken nebeneinander erlaubt ist.
5.2. Für Menschen mit Behinderung wird es ein festivalnahes Campingareal für all diejenigen zur Verfügung gestellt, die in ihrem Schwerstbehindertenausweis ein G (Gehbehinderung), AG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und/oder ein B (angewiesen auf Begleitperson) aufgeführt haben. Eine Vorabreservierung wird es für diese Fläche nicht geben! Außerdem ist das Campen auf dem Platz nur möglich, solange Platz vorhanden ist.
5.3. Wohnmobile, Wohnwagengespanne und Schwerfahrzeuge parken nach Zuweisung, wobei Begleitfahrzeuge grundsätzlich erlaubt sind. Die Gesamtlänge der Fahrzeuge ist auf 11 Meter und das zulässige Gesamtgewicht auf 3,5t beschränkt.
5.4. Traktoren sind generell verboten. Als Zugmaschinen dürfen Sie aber am Montag den 31.07.2017 bis 12 Uhr Anhänger auf das Gelände bringen. Bitte beachtet, dass eine Abholung erst ab Sonntag, 06.08.2017, 12 Uhr möglich ist. Eine gesonderte Fläche zum Abstellen der Traktoren wird bereitgestellt.
5.5. Motorräder können im gemischten Bereich überall abgestellt werden. Der Fahrer ist für ein ordnungsgemäßes und standsicheres Abstellen verantwortlich.
5.6. Besucher, die mit der Bahn / Shuttlebus, Reisebussen oder Taxen anreisen, erreichen das autofreie Campinggelände über den Einlass am Busshuttleplatz.
5.7. VIP nutzen die speziell eingerichtete VIP-Camping-Fläche; alternativ können sie natürlich auch die allgemeinen Campingflächen nutzen.
6. VERKEHRS-, FLUCHT- und RETTUNGSWEGE
Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs-/Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.
7. WETTER
Das Camping- und Festivalgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren.
8. CAMPING
Gestattet ist die Ingebrauchnahme der zugewiesenen Standfläche zum Campen und Zelten im üblichen Rahmen, d.h. das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz gebracht werden.
9. SAUBERKEIT; MÜLL
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Abwässer dürfen nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen/Container zu entsorgen. Zur Müllsammlung sind zusätzliche Mülltüten kostenlos an den Müllcamps S1– S6, am Steward-Container und im W:O:A Info-Office erhältlich.
10. GRILLEN; OFFENES FEUER; LAGERFEUER ; GAS- UND FLÜSSIGGASANLAGEN; STROMAGGREGATE
10.1. Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten.
10.2. Es sind ausschließlich im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen
(nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht und Gasflaschen bis 5kg benutzt werden.
Gewerblich genutzte Flüssiggasanlagen müssen den gewerblichen Vorschriften entsprechen und nach den geltenden Regeln (u.a. BGV V79/TRB 280) von unterwiesenem Personal betrieben werden. Die Lagerung von Flüssiggas darf nur in dafür vorgesehenen und nach Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters errichteten vorschriftskonformen Gaslagern aufbewahrt werden.
In Fahrzeugen verbaute Flüssiggasanlagen müssen eine gültige Gasdruckprüfung aufweisen.
10.3. Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, INSBESONDERE KEINE GASKARTUSCHEN.
10.4. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
10.5. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
10.6. Aggregate bis 2 KW Ausgangsleistung sind auf den Park- und Campingflächen zugelassen, wenn sie in einwandfreiem Zustand sind und insbesondere kein Öl oder Treibstoff verlieren. Der Betrieb ist bis 24.00 Uhr gestattet. Pro Fahrzeug dürfen maximal 5 Liter Treibstoff in Zusatztanks mitgeführt werden.
11. RECHT AM EIGENEN BILD
Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere aber nicht abschließend zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des Wacken Open Airs, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
12. HAFTUNG DES VERANSTALTERS
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Parken und Campen auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
13. SICHERHEITSHINWEISE
Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters zu beachten.
Wacken, Juli 2017 – Änderungen vorbehalten
Kitty N., 07.07.2017
LINKS
- offizielle Wacken Open Air Homepage
- Hier geht es zur Besucher-, Park- und Campingordnung für das W:O:A 2017:
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